Höhe des Studienbeitrages
Der Nationalrat hat am 24.09.2008 die Änderung der Studienbeitragsregelung beschlossen. Sie müssen nun für die Meldung der Fortsetzung im jeweiligen Semester entweder den Studienbeitrag oder aber den ÖH-Beitrag fristgerecht bezahlen. Der Studienbeitrag wurde nicht allgemein abgeschafft, wie oft in den Medien vermittelt. Es kommt aber zu wesentlichen Änderungen:
- Der Beitrag ist abhängig von der Einhaltung der Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester (bei Diplomstudien pro Abschnitt), der Staatsbürgerschaft und dem Zeitpunkt der Einzahlung. In der Nachfrist erhöht sich der Beitrag wie bisher um 10% auf € 416,56 (inkl. ÖH-Beitrag).
- Die Höhe des Studienbeitrags wurde mit € 363,36 vereinheitlicht und große Gruppen von Studierenden sind entweder vom Beitrag befreit oder können einen Antrag auf Erlass stellen.
Wie hoch ist der Studienbeitrag für außerordentliche Studierende?
Außerordentliche Studierende bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, einen Studienbeitrag in der Höhe von € 380,22, der sich aus dem Studienbeitrag (€ 363,36) und dem ÖH-Beitrag (€ 16,86) zusammensetzt. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag um 10 % und Sie müssen € 416,56 bezahlen.
Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag.
Wie hoch ist der Studienbeitrag für Studierende aus Österreich bzw. der EU?
Ordentliche Studierende aus Österreich, einem EU- oder EWR-Staat und Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge), sind für die Mindeststudiendauer Ihres Studiums plus zwei Toleranzsemester (im Falle von Diplomstudien pro Abschnitt) vom Studienbeitrag befreit.
In diesem Fall bezahlen Sie für die Meldung der Fortsetzung Ihres Studiums/Ihrer Studien bis zum Ende der Nachfrist (Wintersemester: 30. November bzw. Sommersemester: 30. April) lediglich den ÖH-Beitrag mit € 16,86.
Wenn Sie die 'studienbeitragsfreie' Zeit (Mindesstudienzeit plus Toleranzsemester) überschritten haben, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihr Studium/Ihre Studien zur Fortsetzung zu melden:
- Entweder Sie bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von € 380,22, der sich aus dem Studienbeitrag (€ 363,36) und dem ÖH-Beitrag (€ 16,86) zusammensetzt. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag um 10 % und Sie müssen € 416,56 bezahlen.
- Oder Sie können einen Erlassgrund geltend machen und werden vom Studienbeitrag befreit. In diesem Fall bezahlen Sie bis zum Ende der Nachfrist (Wintersemester: 30. November bzw. Sommersemester: 30. April) lediglich den ÖH-Beitrag mit € 16,86.
Wie hoch ist der Beitrag für Studierende aus anderen Ländern?
Ordentliche Studierende anderer Länder (weder österreichische noch eine EU- oder EWR- Staatsbürgerschaft und auch nicht gleichgestellt hinsichtlich des Berufszuganges) sowie Studierende ohne Staatsangehörigkeit müssen in der allgemeinen Zulassungsfrist einen Studienbeitrag in der Höhe von € 380,22 bezahlen. Diese Summe ergibt sich aus dem Studienbeitrag (€ 363,36) und dem ÖH-Beitrag (€ 16,86). Wird der Studienbeitrag in der Nachfrist einbezahlt, erhöht sich auch für diese Studierenden der Studienbeitrag um 10 % und es müssen dann € 416,56 entrichtet werden.
Gibt es Ausnahmen von diesen Regelungen?
Im Universitätsgesetz 2002 und auch in der Satzung der Universität Wien sind Gründe für den Erlass des Studienbeitrages festgelegt. Informationen dazu finden Sie hier.
Laut einer Verordnung des Ministeriums können die Universitäten StaatsbürgerInnen bestimmter Länder den Studienbeitrag rückerstatten. Die Universität Wien hält sich an diese Vorschläge - die Höhe des zu bezahlenden Studienbeitrages an der Universität Wien für Studierende der einzelnen Länder finden Sie hier.
Gibt es für berufstätige Studierende Ermäßigungen?
Berufstätige Studierenden, die einen Verdienst von zumindest € 4.886,14 im Kalenderjahr 2008 nachweisen können, haben die Möglichkeit für das Wintersemester 2009 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages zu stellen. Für Sommersemester und Wintersemester 2010 muss ein Einkommen von zumindest € 5.008,36 aus dem Kalenderjahr 2009 nachgewiesen werden. (Nachweis: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes).
Voraussetzung dafür ist, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-/EWR-BürgerInnen sind oder Ihnen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge). Notwendig ist dies nur, wenn Sie die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester (bei Diplomstudien pro Studienabschnitt) bereits überschritten haben.
Seit 2004 können Sie außerdem den Studienbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder eine Umschulungsmaßnahme darstellt. Profitieren können jene berufstätigen Studierenden, deren Einkommen über der Steuerfreigrenze von € 10.900 bzw. 10.000 (für Selbstständige) liegt.


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